ZDS begrüßt Vorstoß der Wirtschaftsministerkonferenz zur Neugestaltung des Verfahrens zur Einfuhrumsatzsteuererhebung

18.06.2014 11:53

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS) hat die einstimmig erfolgte Bitte der Wirtschaftsministerkonferenz (WMK) an die Bundesregierung begrüßt, Möglichkeiten für eine Neugestaltung des Verfahrens zur Einfuhrumsatzsteuererhebung zu prüfen.

Für den ZDS ist entscheidend, dass die seit Jahren bestehenden Wettbewerbsnachteile der deutschen Seehäfen insbesondere gegenüber niederländischen Konkurrenten in diesem Bereich beseitigt werden. Es besteht dringender Handlungsbedarf.

Die Wirtschaftsminister aller Bundesländer und des Bundes haben am 5. Juni in Berlin einstimmig beschlossen, den aus Hamburg stammenden und von Bremen unterstützten Vorstoß für eine Neugestaltung der Einfuhrumsatzsteuererhebung zu unterstützen.

Nach der 6. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 17.05.1977 können Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) dahingehend gewähren, dass die EUSt nicht zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr zu errichten ist, sondern im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet werden kann. Hiervon machen z.B. die Niederlande Gebrauch, während diese Erleichterungen in Deutschland nicht gewährt werden.

Die unterschiedliche Umsetzung der 6. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie führt somit zu erheblichen Nachteilen für die deutschen Seehäfen bei der Einfuhr deutscher Außenhandelsgüter.

Auch nach dem Koalitionsvertrag soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen gestärkt werden. Daher muss Deutschland von dem nationalen Harmonisierungsspielraum der EU-Umsatzsteuer-Richtlinie zeitnah Gebrauch machen.

Die aktuelle Praxis führt dazu, dass ein Importeur, der seine Waren über einen deutschen Seehafen einführt, um sie in Deutschland in den Verkehr zu bringen, EUSt zu entrichten hat. Führt dagegen der gleiche Importeur seine Waren über einen niederländischen Hafen nach Deutschland ein, so geht die zu entrichtende EUSt lediglich in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein und kann sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Liquiditätsabfluss findet nicht statt.

Hintergrund ist, dass sich unmittelbar nach der Zollabfertigung in den Niederlanden eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland anschließt und diese Lieferung im Abgangsland Niederlande steuerfrei ist. Im Bestimmungsland Deutschland muss der Importeur dann die EUSt lediglich im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden. Eine Zwischenfinanzierung der EUSt ist dann nicht notwendig.

Kontakt:

ZDS - Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e. V.

Am Sandtorkai 2, 20457 Hamburg

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