Wirtschaftliche Bedeutung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer: Deutsche Seehäfen stark benachteiligt

04.02.2014 16:22

Gestern fand eine Diskussionsveranstaltung der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation der Freien und Hansestadt Hamburg in der Landesvertretung beim Bund zur wirtschaftlichen Bedeutung des Erhebungsverfahrens der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) unter Leitung von Staatsrat Dr. Bernd Egert statt.

Dabei haben Unternehmensvertreter, Vertreter von Kammern und Verbänden sowie Vertreter des Bundesfinanzministeriums mit Staatssekretär Werner Gatzer an der Spitze Auswirkungen des Erhebungsverfahrens der EUSt für die deutsche Wirtschaft erörtert.

Für den ZDS haben der Präsident mit einem Statement und der Hauptgeschäftsführer an der Veranstaltung teilgenommen.

Nach der 6. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 17.05.1977 können Mitgliedstaaten Erleichterungen bei der EUSt dahingehend ge-währen, dass die EUSt nicht zum Zeitpunkt der Wareneinfuhr zu errichten ist, sondern im Zuge der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet werden kann. Hiervon machen z.B. die Niederlande Gebrauch, während diese Erleichterungen in Deutschland nicht gewährt werden.

Dies führt dazu, dass ein Importeur, der seine Waren über einen deutschen Seehafen einführt, um sie in Deutschland in den Verkehr zu bringen, EUSt zu entrichten hat. Führt dagegen der gleiche Importeur seine Waren über einen niederländischen Hafen nach Deutschland ein, so geht die zu entrichtende EUSt lediglich in die Umsatzsteuer-Voranmeldung ein und kann sofort als Vorsteuer abgezogen werden. Ein Liquiditätsabfluss findet nicht statt.

Hintergrund ist, dass sich unmittelbar nach der Zollabfertigung in den Niederlanden eine innergemeinschaftliche Lieferung nach Deutschland anschließt und diese Lieferung im Abgangsland Niederlande steuerfrei ist. Im Bestimmungsland Deutschland muss der Importeur dann die EUSt lediglich im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden.

Insgesamt wurden 2012 164 Mio. t deutscher Außenhandelsgüter im Wert von 188 Mrd. € seewärtig eingeführt, davon etwa 80 Mio. t im Wert von ca. 95 Mrd. € über deutsche Seehäfen. Der übrige Anteil wurde über ausländische Häfen eingeführt, darunter vor allem über die niederländischen Seehäfen.

Bei einem Gesamtumschlag der deutschen Seehäfen 2012 von rund 300 Mio. t geht es also um einen Mengenanteil von gut 25%, der dem bisherigen Erhebungsverfahren der EUSt unterliegt.

Oder anders gesagt: Die Menge von 80 Mio. t deutscher Einfuhrgüter in 2012, die über unsere Seehäfen importiert wurde, könnte bei einem erleichterten Erhebungsverfahren der EUSt deutlich höher sein.

Die unterschiedliche Umsetzung der 6. EU-Umsatzsteuer-Richtlinie führt somit zu erheblichen Nachteilen für die deutschen Seehäfen bei der Einfuhr deutscher Außenhandelsgüter.

Es besteht daher dringender nationaler Handlungsbedarf, um die seit Jahren bestehenden Wettbewerbsnachteile der deutschen Seehäfen in diesem Bereich zu beseitigen.

Nach dem Koalitionsvertrag soll die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen gestärkt werden. Wir haben in unseren Äußerungen daher deutlich gemacht, dass Deutschland von dem nationalen Harmonisierungsspielraum der EU-Umsatzsteuer-Richtlinie zügig Gebrauch machen muss.

Das Statement unseres Präsidenten finden Sie auf unserer Website www.zds-seehaefen.de unter dem Link: Informationen/Positionen.

Die Veranstaltung diente dazu, die Praxis aufzuzeigen. Entscheidungen wurden nicht getroffen. StS Gatzer machte allerdings deutlich, Lösungen herbeizuführen, um Abwanderungen von Geschäften zu vermeiden.