Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auf die europäische Transportbranche

06.03.2015 09:23 Wirtschaft

Europäische Transportunternehmen aus mehreren Ländern (Österreich, Polen, Ungarn) legen heute über die Hamburger Kanzlei DD Legal Rechtsanwälte & Steuerberater Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Mindestlohngesetztes (MiLoG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Die Verfassungsbeschwerde ist mit einem Eilantrag auf Aussetzung des Mindestlohngesetzes für europäische Transportunternehmen verbunden, auch soweit es den Bereich grenzüberschreitender Verkehr mit Be- und Entladeort in Deutschland anbetrifft. Die Rechtsanwälte halten auch nach dem getroffenen politischen Kompromiss, wonach die Kontrollen für das MiLoG bei reinem Transitverkehr ausgesetzt worden sind, das MiLOG weitergehend für ausländische Transporteure für nicht anwendbar und verfassungswidrig. Im Rahmen des Eilantrags nach § 32 BVerfGG machen sie die offensichtliche Unvereinbarkeit der §§ 16, 17 II, 20 MiLoG mit dem Europarecht (Art. 8 Rom Verordnung I) und gleichzeitig mit Art. 12 GG geltend. Das Bundesverfassungsgericht ist gehalten über den Eilantrag alsbald zu entscheiden. Zwar sind die Hürden für den Eilantrag sehr hoch, denn für den Erlass einer Eilanordnung durch das Bundesverfassungsgericht gegen ein geltendes Gesetz sind überwiegende Gründe des Gemeinwohls unerlässlich. Diese liegen aber nach Auskunft des Prozessbevollmächtigten und Beschwerdeführer Rechtsanwalt Damian Dziengo vor. Denn der Gesetzgeber setzte sich durch die undifferenzierte Verabschiedung von §§ 16, 17 II, 20 MiLoG offensichtlich in Widerspruch zu geltenden Europarechtsnormen und der hierauf basierenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, indem er EU-Transportunternehmen die Zahlungspflicht des Mindestlohngesetzes auch für den europarechtlich lizenzierten grenzüberschreitenden Verkehr auferlegte und zu weitreichenden Dokumentations- und Meldepflichten zwingt. Dies ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften des Art. 8 und 9 VERORDNUNG (EG) Nr. 593/2008 (ROM I). Ferner aus der hierzu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach kurzfristige nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse nicht der Anwendbarkeit von Eingriffsnormen - wie sie das MiLoG darstellt - unterfallen. Durch diesen Rechtsverstoß des deutschen Gesetzgebers wird die geltende Systematik des Europäischen Rechts in ihr Gegenteil verkehrt. Denn für Individualarbeitsverhältnisse gilt nach Art. 8 Abs. II ROM Verordnung I das Recht des Staates, von dem aus der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Und das ist regelmäßig der Ort an dem der Lkw-Fahrer seinen Wohnsitz hat, in welchem der Sitz seines Arbeitgebers ist und nach dessen Recht das Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen wurde und die Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen besteht. Diese Störung der europarechtlichen Rechtssystematik ist bereits für sich gesehen eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und der grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Beschwerdeführer, dass allein deshalb das Bundesverfassungsgericht tätig werden und die Vorschriften § 16, 17 II, 20 MiLoG für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten suspendieren kann. „Genau das möchten wir erreichen“, führt der Prozessbevollmächtigte aus.

 

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Europäische Transportunternehmen legen Verfassungsbeschwerde ein

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