Kartellrecht: Kommission verlängert Gruppenfreistellung für Seeschifffahrtskonsortien

25.03.2020 08:26 Schifffahrt

Die Europäische Kommission hat die Verordnung, in der festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen Seeschifffahrtskonsortien gemeinsame Dienste erbringen können, ohne gegen die EU- Kartellvorschriften zu verstoßen, die wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Unternehmen verbieten, um weitere vier Jahre verlängert. Damit gilt die unter der Bezeichnung „ Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien“ bekannte Verordnung nun bis zum 25. April 2024.

Seeschifffahrtskonsortien sind Vereinbarungen zwischen Schifffahrtsunternehmen über die gemeinsame Erbringung von Linienschifffahrtsdiensten und über die Durchführung bestimmter Arten der operativen Zusammenarbeit. Mit diesen Vereinbarungen werden Größenvorteile und eine bessere Auslastung der Schiffe erzielt.

Das EU-Recht verbietet generell Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken. Jedoch gestattet die Gruppenfreistellungsverordnung für Seeschifffahrtskonsortien Reedereien mit einem kumulierten Marktanteil von weniger als 30 %, unter bestimmten Voraussetzungen Kooperationsvereinbarungen für die gemeinsame Erbringung von Dienstleistungen im Seefrachtverkehr zu schließen (sogenannte „Konsortien“). Vereinbarungen zur Preisfestsetzung oder Marktaufteilung sind dabei jedoch von einer Freistellung ausgeschlossen.

Die derzeitige Gruppenfreistellungsverordnung wurde 2009 erlassen und 2014 um fünf Jahre verlängert, sodass sie am 25. April 2020 ausgelaufen wäre.


Ergebnisse der Konsultation

Die Kommission leitete im September 2018 eine öffentliche Konsultation ein. Sie führte eine Bewertung der Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien durch, die eine breit angelegte Konsultation von Interessenträgern aus der Lieferkette in der Seelinienschifffahrt umfasste. Die Ergebnisse der Bewertung wurden in einer Arbeitsunterlage zusammengefasst, die im November 2019 auf der Website der Konsultation veröffentlicht wurde.

Die Bewertung hat ergeben, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien trotz der Marktentwicklungen (stärkere Konsolidierung, Konzentration, technologischer Wandel, zunehmende Schiffsgröße) im Einklang mit dem Politikgestaltungsansatz der Kommission für bessere Rechtsetzung weiterhin zweckmäßig ist und die damit angestrebten Ziele erreicht werden.Auch erfüllen die Konsortialvereinbarungen, die den Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien entsprechen, weiterhin die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV.

Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien zu Effizienzgewinnen für die Reedereien führt, die Frachtkapazitäten dadurch besser nutzen und mehr Verbindungen anbieten können. Die Freistellung gilt nur für Konsortien, deren Marktanteil 30 % nicht übersteigt und deren Mitglieder in ihrer Preisgestaltung unabhängig voneinander sind. Vor diesem Hintergrund führen die Effizienzgewinne zu niedrigeren Preisen und hochwertigeren Dienstleistungen für die Verbraucher. Die Bewertung hat insbesondere gezeigt, dass sowohl die Kosten für die Reedereien als auch die Preise für die Kunden je 20-Fuß-Einheit (TEU) in den vergangenen Jahren – bei gleichbleibender Leistungsqualität – um rund 30 % gesunken sind.

Die Kommission hat daher beschlossen, die Geltungsdauer der Verordnung um vier Jahre zu verlängern.
 

Hintergrund

Bei Linienschifffahrtsdiensten handelt es sich um die Bereitstellung von regelmäßigen, fahrplangebundenen Seeverkehrsdiensten zur Beförderung von Stückgut (hauptsächlich in Containern) auf einer bestimmten Strecke. Sie erfordern beträchtliche Investitionen und werden daher regelmäßig von mehreren Schifffahrtsunternehmen, die auf der Grundlage von Konsortialvereinbarungen zusammenarbeiten, gemeinsam erbracht. Konsortien können Größenvorteile bieten und eine bessere Nutzung des Schiffsraums ermöglichen. Ein angemessener Anteil an den Vorteilen aus diesen Effizienzgewinnen kann an die Nutzer der Seeverkehrsdienste weitergegeben werden, und zwar in Form einer besseren Bedienung der Häfen und besserer Dienstleistungen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, sind nach Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verboten. Sie können jedoch nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne den Wettbewerb auszuschalten.

Nach der Verordnung 246/2009 des Rates kann die Kommission gemäß Artikel 101 Absatz 3 AEUV Konsortialvereinbarungen für einen auf fünf Jahre begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum von der Anwendung des Artikels 101 Absatz 1 AEUV ausnehmen. Dementsprechend hat die Kommission die Gruppenfreistellungsverordnung für Konsortien erlassen (Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission), in der die besonderen Voraussetzungen für eine solche Freistellung festgelegt sind. Diese Voraussetzungen sollen insbesondere eine angemessene Teilhabe der Kunden an den entstehenden Effizienzgewinnen gewährleisten.
 

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der einschlägigen Website der Generaldirektion Wettbewerb.
 

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