Hamburg lockert Corona-bedingte Einschränkungen – grundlegende Kontaktbeschränkungen gelten weiter

12.05.2020 15:11 Wirtschaft

Der Hamburger Senat hat heute weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen beschlossen, die größtenteils ab dem morgigen 13. Mai 2020 gelten. Die Regelungen betreffen insbesondere Treffen von Familien im öffentlichen Raum, Besuche in Pflege-einrichtungen, Geschäfte, Hotels und Gastronomie, Schulen und Kitas, Sport und Tourismus. Mit der ab dem 13. Mai geltenden Rechtsverordnung werden in Hamburg die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz umgesetzt.
 
Dazu sagt Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Mit der neuen Rechtsverordnung geht Hamburg eine Stufe zurück zum normalen öffentlichen Leben. Dass dies möglich ist, haben sich die Hamburgerinnen und Hamburger durch Disziplin und Rücksichtnahme erarbeitet, wie die stetig zurückgehenden Infektionszahlen der vergangenen Tage und Wochen zeigen. Aber noch ist Vorsicht geboten. Das Coronavirus ist nicht verschwunden. Deshalb sind weiter das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen strikt einzuhalten. Wir wollen nicht in die Situation kommen, wegen steigender Infektionszahlen die Freiheit wieder einschränken zu müssen.“
 
Allgemeine Kontaktbeschränkungen gelten mit Änderungen fort
Weiterhin gelten die allgemeinen Grundsätze für Kontaktbeschränkungen, wonach Personen grundsätzlich 1,50 Meter Abstand halten sollen. Diese Kontaktregel ist grundlegend auch für alle anderen Bereiche. Ebenso gelten die Regelungen zum Tragen der Mund- und Nasenbedeckung, zum Beispiel im ÖPNV und im Einzelhandel in vollen Umfang fort. Weiterhin sind soziale Kontakte nur in engen Rahmenbedingungen möglich.
 
Bislang galt, dass ein öffentlicher Aufenthalt nur mit den Haushaltsangehörigen und einer weiteren Person möglich war. Ab Mittwoch dürfen sich Personen, die in derselben Wohnung leben, gemeinsam mit den Personen, die in einer anderen Wohnung zusammenleben, im öffentlichen Raum treffen. Bei der neuen Regelung dürfen insgesamt maximal zehn Personen zusammentreffen.
 
Besuche in Pflege- und Wohneinrichtungen
Bislang durften Wohneinrichtungen der Pflege nicht betreten werden. Die Betretungsverbote, die zahlreiche Heimbetreiber bereits vor den Beschlüssen eigenständig veranlasst hatten, stellten für viele Bewohnerinnen und Bewohner einen sehr harten Einschnitt in ihr Leben dar.
 
Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks: „Da pflege- und betreuungsbedürftige Personen einer besonders hohen Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus ausgesetzt sind, haben wir zum Schutz dieser Gruppe in den vergangenen Wochen zahlreiche Maßnahmen ergriffen. Mir ist bewusst, dass dies große und schmerzliche Eingriffe waren. Mit den bereits getroffenen Maßnahmen ist es uns aber gelungen, das Infektionsgeschehen in den Einrichtungen deutlich einzudämmen. Ich bin sehr froh, dass wir jetzt wieder mehr sozialen Kontakt ermöglichen können. Nach intensivem Austausch mit den Einrichtungsträgern ist es deshalb ab 18. Mai wieder möglich, seine Angehörigen zu bestimmten Zeiten zu besuchen.“
 
Nach der neuen Regelung sind ab 18. Mai Besuche unter Auflagen und Vorsichtsmaßnahmen wieder möglich:
  • Pflegebedürftige dürfen an mindestens einem Tag pro Woche für jeweils mindestens eine Stunde von einer definierten Person besucht werden. Besuche für maximal zwei weitere Stunden sind nur mit Zustimmung des Trägers der Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Besucherinnen und Besucher dürfen die Wohn- oder Kurzzeitpflegeeinrichtung nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvergabe betreten. Im Fall von Sterbebegleitung sind Ausnahmeregelungen nach wie vor möglich.
  • Besuche haben in sozialen Besuchsräumen oder Außenbereichen stattzufinden. Nur wenn die Pflegebedürftigen nicht mobil sind, dürfen sie ausnahmsweise in ihren Zimmern besucht werden.
  • Während des Aufenthalts müssen die Besucher einen Mund- und Nasenschutz tragen. Die Einrichtung muss sicherstellen, dass die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Darüber hinaus müssen Möglichkeiten zur Händedesinfektion vorhanden sein.
  • Kinder unter 14 Jahren, Personen mit Atemwegserkrankungen sowie Besucherinnen und Besucher, die Kontaktpersonen der Kategorien I und II (nach der Definition durch das Robert-Koch-Institut) sind, dürfen Einrichtungen weiterhin nicht betreten.
  • Stationär im Krankenhaus behandelte Pflegeheimbewohner und -bewohnerinnen müssen vor ihrer Entlassung zurück in die Pflegeeinrichtung negativ getestet werden.
  • Für Krankenhäuser gilt weiterhin, dass Besuche je nach Situation und medizinischer Einschätzung nach Entscheidung der Krankenhäuser möglich sind. Ein Besuchsverbot für Krankenhäuser hatte der Senat nicht erlassen.
 
Regelungen zu Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen oder ambulant betreuten Wohngruppen erbracht werden, dürfen ab dem 18. Mai wieder besucht werden, wenn die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Besuchskonzept) gewährleistet ist. Ansonsten gilt das Betretungsverbot fort. Auch hier muss der erforderliche Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen Bewohnern und Besuchspersonen gewährleistet sein. Hierzu müssen die räumlichen Gegebenheiten entsprechend vorhanden sein. Besuch von Menschen mit Atemwegserkrankungen ist nicht gestattet, zudem müssen Maßnahmen des Infektionsschutzes und allgemeine Hygienemaßnahmen zur Reduzierung des Infektionsrisikos eingehalten werden.
 
Öffnung von Bildungseinrichtungen sowie der Kinder- und Jugendarbeit
Das Bildungssystem und die Kinder- und Jugendarbeit sind besonders von den Schließungen betroffen. Nur durch den guten Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern wird derzeit die Aufrechterhaltung der Bildungschancen gewährleistet. Deshalb ist es notwendig, schrittweise unter Beachtung des Infektionsschutzes den ersten Schritt in Richtung zum Normalbetrieb zu machen. Dazu hat der Senat folgende Maßnahmen beschlossen. 
 
Staatliche und private Bildungseinrichtungen sowie Einrichtungen von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern dürfen Angebote unter Auflagen durchführen, wenn:
  • maximal 15 Personen in einer Lerngruppe sind,
  • die Teilnehmer schriftlich registriert werden und die Aufzeichnungen vier Wochen aufbewahrt werden,
  • die Lerngruppen nicht durchmischt werden und keine lerngruppenübergreifenden Aktivitäten stattfinden,
  • durch die Pausenregelung Gemeinschaftsräume und -flächen zeitversetzt betreten werden,
  • Teilnehmer mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung die Einrichtung nicht betreten,
  • der Mindestabstand eingehalten und die Hygieneempfehlungen des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
 
Ebenso dürfen Volkshochschulen, Angebote von Sprach-, Integrations-, Berufssprach- und Erstorientierungskursträgern, Literaturhäuser, private Bildungseinrichtungen (einschließlich Fahrschulen) wieder unter Auflagen  für den Publikumsverkehr öffnen und Angebote erbringen. Ebenso werden Angebote der offenen Kinder- und Jugendarbeit wieder erlaubt.
 
Musikschulen, Stadtteilkulturzentren, Bürgerhäuser, Anbieter von künstlerischen Bildungsangeboten wie Ballettschulen, Kinderschauspielschulen sowie selbständige künstlerische Lehrer, können ihre Leistungen an wechselnden Orten anbieten, wenn sie die Einhaltung eines von ihnen erstellten und dokumentierten Konzepts zum Infektionsschutz (Schutzkonzept) gewährleisten.
 
Erweiterte Notbetreuung in Kindertagestätten (Kitas)
In Kindertagesstätten wird eine erweiterte Kindernotbetreuung sichergestellt. Für Kinder, für die ein dringender Betreuungsbedarf besteht, bleiben die Kindertageseinrichtungen geöffnet. Die Betreuung wird flexibel und stufenweise erweitert. So sollen neben Kindern, deren Eltern Tätigkeiten in struktur- und systemrelevanten Berufsfeldern ausüben (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr, Krankenhaus, Pflege, Eingliederungshilfe, Versorgungsbetriebe), die alleinerziehend oder aus familiären Gründen auf die Betreuung angewiesen sind, beginnend ab dem 18. Mai 2020 auch Kinder betreut werden, die das fünfte oder sechste Lebensjahr vollendet haben. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Notbetreuung sollen die Betreuungszeiten reduziert werden, soweit dem nicht ein dringender Bedarf entgegensteht. In begründeten Einzelfällen kann die Betreuung auch infolge von besonders gelagerten Notfällen erfolgen. Weiterhin gilt, dass Kinder mit Symptomen oder akuten Atemwegserkrankungen oder Kinder, für die vom zuständigen Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wurde, an der Notbetreuung nicht teilnehmen dürfen.
 
Gaststätten dürfen öffnen
Der Betrieb von Gaststätten und Hotelrestaurants ist wieder gestattet, wenn die Sitz- oder Stehplätze für die Gäste so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,50 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird oder andere geeignete Trennwände zwischen den Gästen vorhanden sind. Auch beim Zugang der Gäste zum Lokal muss der Abstand regelhaft 1,50 Meter betragen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen beim unmittelbaren Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung
tragen. Büffets dürfen nicht angeboten werden. Die Kontaktdaten der Gäste müssen registriert werden.
 
Einzelhandel
Im Einzelhandel fällt die Beschränkung auf max. 800 qm Ladenfläche. Die Auflagen zu Hygieneregeln, Abstandgeboten sowie die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben bestehen.
 
Hotels und Ferienwohnungen
Hotels, Ferienwohnungen u.ä. dürfen für Touristen wieder öffnen. Folgende Vorgaben müssen u.a. eingehalten werden:
  • Übernachtungsangebote sind auf 60 Prozent der Zimmerkapazität beschränkt.
  • Gemeinschaftlich genutzte Wellnessbereiche wie Sauna oder Schwimmbad bleiben geschlossen.
  • Der Anbieter ist verpflichtet, zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionswegen die Kontaktdaten der Gäste zu erfassen und vorzuhalten.
  • Es gelten die allgemeinen Abstandsgebote innerhalb der Gebäude
 
Wichtig ist auch, dass Wohnraum in Wohngebäuden nicht für touristische Zwecke überlassen werden darf. Schlafsäle für mehr als vier Personen dürfen nicht geöffnet werden.
 
Reisebusreisen und Ausflugsschiffe
Fahrten mit Bussen und Ausflugsschiffen sind wieder zu touristischen Zwecken erlaubt. Es darf nur eine Belegung von bis zu 50 Prozent der Gesamtkapazitäten erfolgen. An Bord ist der Abstand von 1,50 Meter einzuhalten und Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
 
Sportbetrieb / Bundesliga
Die Benutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien ist zulässig, wenn die Sportausübung und der Trainingsbetrieb kontaktfrei durchgeführt werden und die allgemein geltenden Abstandsgebote eingehalten werden. Anbieter von Sportangeboten müssen das Infektionsrisiko durch geeignete technische oder organisatorische Vorkehrungen reduzieren.
 
Der Wettkampfbetrieb ist nach wie vor nicht zulässig. Nicht zulässig ist auch die Nutzung von Umkleideräumen, Clubräumen und Duschen. Erlaubt ist ab morgen der Trainingsbetrieb für Berufssportlerinnen und -sportler sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an den Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten.
 
Der Spiel- und Trainingsbetrieb in der ersten und zweiten Bundesliga wird erlaubt. Die Vereine müssen sicherstellen, dass das von der „Deutsche Fußball Liga GmbH“ vorgelegte Konzept vom 1. Mai 2020 vollständig umgesetzt wird und die Spiele nicht vor Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden. Ebenso müssen die Vereine darauf hinwirken, dass im Umfeld der Stadien keine Fanansammlungen stattfinden.
 
Dienstleistungen der Körperpflege
Friseurbetriebe haben ihren Betrieb seit dem 4. Mai bereits wieder aufnehmen dürfen. Auch Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege, insbesondere Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massagesalons, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, dürfen ihre Leistungen ab sofort wieder anbieten. Hierfür müssen sie zum Zweck der Nachverfolgung von Infektionswegen die Kontaktdaten ihrer Kunden erfassen und vorhalten. Des Weiteren ist ein Infektionsschutzkonzept vorzulegen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen die Beschäftigten eine Mund-Nasen-Bedeckung und bei gesichtsnahen Dienstleistungen, etwa der Gesichtskosmetik, eine Atemschutzmaske der Klasse FFP-2 sowie eine Schutzbrille oder einen Gesichtsschild tragen.
 
Die fünfte Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung ist bis zum 31. Mai 2020 gültig und unter folgendem Link zu finden: https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
 
Aktuelle Fälle von COVID-19 in der stationären Versorgung
Laut Robert Koch-Institut (RKI) können rund 4.300 der zuvor mit dem Sars-CoV-2-Virus positiv getesteten und gemeldeten Personen als genesen betrachtet werden. Die Gesundheitsbehörde geht demnach derzeit von rund 450 mit dem Coronavirus infizierten Hamburgerinnen und Hamburgern aus. Damit sind rund 85 Prozent aller insgesamt gemeldeten Fälle in Hamburg bereits genesen. Seit der gestrigen Meldung wurden von den Gesundheitsämtern in Hamburg 13 weitere Fälle von Erkrankungen mit COVID-19 bestätigt. Damit liegt die Zahl der in Hamburg gemeldeten Fälle nun insgesamt bei 4.964.
 
Nach den Angaben des Robert Koch-Instituts sind in Hamburg weiterhin 216 Personen mit einer COVID-19-Infektion verstorben. Laut Angaben des Instituts für Rechtsmedizin konnte zum jetzigen Stand bei 200 Personen die COVID-19-Infektion als todesursächlich festgestellt werden.
 
Aktuelle Fälle von COVID-19 in der stationären Versorgung
Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Hamburger Krankenhäuser sehr gut für die Behandlung von Erkrankten mit einer Coronavirus-Infektion aufgestellt. Nach aktuellem Stand befinden sich derzeit 105 Personen mit Wohnort Hamburg aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 in stationärer Behandlung, davon werden 42 Personen intensivmedizinisch betreut. Es ist nach wie vor erkennbar, dass die Zahlen insbesondere im stationären Bereich seit Tagen kontinuierlich rückläufig sind.
 

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