Europäischer Gerichtshof verkündet Urteil zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie

01.07.2015 16:14 Umwelt

Pressemitteilung Nr. 74/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union:

Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung gelten für konkrete Vorhaben wie die Vertiefung eines schiffbaren Flusses.
 
Die Richtlinie steht daher der Genehmigung eines solchen Vorhabens entgegen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands des betreffenden Wasserkörpers herbeiführen kann und keine Ausnahme eingreift.
 
Der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. ficht vor dem Bundesverwaltungsgericht die von der zuständigen Bundesbehörde erteilte Genehmigung für die Vertiefung verschiedener Teile des Flusses Weser im Norden Deutschlands an, die größeren Containerschiffen die Durchfahrt zu den Häfen von Bremerhaven, Brake und Bremen ermöglichen soll.
 
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts haben die fraglichen Vorhaben neben den unmittelbaren Auswirkungen des Ausbaggerns und Verklappens in bestimmten Bereichen der Weser weitere hydrologische und morphologische Folgen für die betroffenen Flussabschnitte. So würden die Strömungsgeschwindigkeiten sowohl bei Ebbe als auch bei Flut zunehmen, die Tidehochwasserstände würden höher und die Tideniedrigwasserstände niedriger, der Salzgehalt in Teilen der Unterweser würde zunehmen, die Brackwassergrenze in der Unterweser würde stromaufwärts verschoben, und schließlich würde die Verschlickung des Flussbetts außerhalb der Fahrrinne zunehmen.
 
Da das Bundesverwaltungsgericht Zweifel hat, ob die Wasserrahmenrichtlinie2 für das Genehmigungsverfahren dieses konkreten Vorhabens gilt oder ob sie sich darauf beschränkt, bloße Zielvorgaben für die Bewirtschaftungsplanung aufzustellen, hat es sich an den Gerichtshof gewandt. Es möchte ferner wissen, welche Kriterien gegebenenfalls für die Prüfung des Vorliegens einer Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers im Sinne der Richtlinie maßgebend sind.
 
Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Endziel der Wasserrahmenrichtlinie darin besteht, durch eine konzertierte Aktion bis Ende 2015 einen „guten Zustand“ aller Oberflächengewässer der Union zu erreichen.
 
Die Umweltziele, zu deren Erreichung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, umfassen zwei Verpflichtungen, nämlich die Verpflichtung, eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot), und die Verpflichtung, diese Wasserkörper zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, um spätestens Ende 2015 einen guten Zustand zu erreichen (Verbesserungspflicht).
 
Unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Ziele und der Struktur der Richtlinie gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht nur um programmatische Verpflichtungen handelt, sondern dass sie auch für konkrete Vorhaben gelten. Der Gerichtshof antwortet dem Bundesverwaltungsgericht daher, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.
 
Auf die Frage, ab wann eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers gegeben ist, antwortet der Gerichtshof, dass eine solche Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt3. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar.
 
Das detaillierte Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2015 finden Sie hier: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=165446&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=22369
 

Statement Senator Frank Horch

 „Die  Fahrrinnenanpassung ist das wichtigste strategische Ausbauprojekt für den Hamburger Hafen. Angesichts der rasant wachsenden Schiffe ist Hamburg langfristig darauf angewiesen, seine seewärtige Zufahrt an diese technische Entwicklung anzupassen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Hamburg zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen angelaufen werden kann und sein Hafen wettbewerbsfähig bleibt. Darum haben wir heute mit Spannung zum EuGH geschaut, weil das Urteil zur europäischen Wasserrahmenrichtlinie ja auch für die Fahrrinnenanpassung der Elbe wegweisend ist. Der Europäische Gerichtshof  hat heute klargestellt, dass eine Verschlechterung eines Oberflächenwasserkörpers immer dann anzunehmen ist, wenn sich in Bezug auf einzelne Qualitätskomponenten eine Verschlechterung in den Einstufungsklassen der Qualitätskomponenten ergibt. Damit hat der EuGH eine praktikable Handreichung geschaffen. dass Verschlechterungen, die aus Ausbauvorhaben resultieren, allerdings immer dann hinzunehmen sind, wenn eine entsprechende Ausnahme erteilt wird. Das bedeutet für die Fahrrinnenanpassung: Wir werden nun zu prüfen haben, ob die für die Fahrrinnenanpassung bereits erteilte Ausnahme schon ausreicht, um den Pflichten aus der Wasserrahmenrichtlinie gerecht zu werden. Sollte das nicht der Fall sein, wird die Ausnahmeentscheidung neu zu fassen sein. Dazu würden die Umweltverbände die Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Danach wird der Prozess beim Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt.
 
Welche Auswirkungen die heutige EuGH-Entscheidung auf künftige Vorhaben an Gewässern europaweit haben wird, wird noch sehr sorgfältig zu prüfen sein. Was allerdings die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe angeht, bin ich sehr zuversichtlich, dass wir das Projekt umsetzen können. Denn ich bin davon überzeugt, dass gute Gründe für eine Ausnahmeentscheidung bestehen. An dem unstrittigen öffentlichen Interesse am Fahrrinnenausbau hat ja weder die EU-Kommission noch das Bundesverwaltungsgericht jemals irgendeinen Zweifel gelassen!! Und auch der EuGH hat seine heutige Entscheidung ja ausdrücklich unter den Vorbehalt einer Ausnahmemöglichkeit gestellt.
 
Wenn Sie fragen, wie es jetzt weitergeht, so kann ich zum jetzigen Zeitpunkt folgendes dazu sagen: Falls unsere bisherigen Unterlagen nach der der heutigen EuGH Entscheidung nicht ohnehin schon ausreichen, werden sie überarbeitet und angepasst. Einen Zeitpunkt kann man noch nicht sagen. Es geht aber auf jeden Fall Sorgfalt vor Schnelligkeit. Denn am Ende wollen wir das für den Standort Deutschland  und Hamburg beste Ergebnis erreichen."
 

Statement der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

Mit der heutigen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgelegt, wie die Europäische Wasserrahmenrichtlinie zu verstehen ist. Der EuGH hat entschieden, dass die Wasserrahmenrichtlinie zwingend bei allen Vorhaben an Gewässern anzuwenden ist. Er ist dabei nicht dem strengst möglichen Ansatz der Umweltverbände gefolgt, wonach jede Verschlechterung der Gewässerqualität einen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot darstellt. Gleichwohl hat der EuGH strenge Vorgaben gemacht, um europaweit eine nachhaltige und umweltverträgliche Wasserqualität zu erreichen. Eine Verschlechterung ist also anzunehmen, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente um eine Klasse verschlechtert. Nach der Entscheidung des EuGH sind weiterhin Ausnahmen möglich. Prof. Dr.- Ing. Hans-Heinrich Witte, Präsident der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: „Jetzt haben wir Klarheit im Umgang mit der Wasserrahmenrichtlinie und eine für alle europäischen Länder verbindliche Grundlage bei der Anwendung dieser Richtlinie. Der Europäische Gerichtshof hat heute erklärt, wann eine Verschlechterung einer Gewässerqualität im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie anzunehmen ist. Dabei gilt nicht der strengste Maßstab, sondern eine „modifizierte Zustandsklassentheorie“. Ich bin zuversichtlich, dass der Ausbau von Weser und Elbe auch nach den jetzt vorliegenden Maßstäben möglich ist. Die Vorgaben des EuGH sind nun bei den Ausbauvorhaben an der Weser und der Elbe anzuwenden“. Im nächsten Schritt werden die Ausbauverwaltungen die Entscheidung des EuGH auf das Weser- und Elbeverfahren hin auswerten, die Umweltdaten neu bewerten und die Unterlagen ggf. entsprechend anpassen. Letztlich wird das Bundesverwaltungsgericht entscheiden, ob die Fahrrinnenanpassungen der Unter- und Außenweser und der Unter- und Außenelbe umgesetzt werden können.
 

Statement Unternehmensverband Hafen Hamburg

Der Europäische Gerichtshof hat mit der heutigen Entscheidung Klarheit bei der Anwendung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geschaffen. Entgegen der bisherigen Praxis hat das Gericht entschieden, dass bereits nachteilige Veränderungen einzelner Qualitätskomponenten eines Gewässers für die Genehmigung eines Vorhabens ausschlaggebend sein können. Erfreulich ist, dass der EuGH die WRRL dahingehend ausgelegt hat, dass bei Vorliegen besonderer öffentlicher Interessen Vorhaben auch nach der WRRL genehmigungsfähig sind.
Aufgrund des übergeordneten öffentlichen Interesses ist die Hafenwirtschaft optimistisch, dass trotz der strengen Auslegung der WRRL die Vertiefung und Verbreiterung der Elbe genehmigungsfähig bleibt.
Nun gilt es, dass die Planungsbehörden neben den gerichtlichen Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) auch die gerichtliche Entscheidung des EuGH in die Planungsunterlagen einarbeiten, um schnellst möglich einen Abschluss des Verfahrens durch das BVerwG in Leipzig zu erreichen.
 

Statement Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe (ZDS)

Daniel Hosseus, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes der deutschen Seeha­fenbetriebe e.V.: „Das Urteil ist eine wichtige Etappe. Das Gericht hat entschieden, ab wann der Zustand eines Oberflächenwasserkörpers als verschlechtert im Sinne der Richtlinie gilt. Die Planungsbehörden sind jetzt gehalten, über die erfolgten verfahrens­technischen Hinweise des Bundesverwaltungsgerichts hinaus zusätzlich die Ausle­gungskriterien der Entscheidung des EuGH in die Planungen für Anpassungen von Hafenzufahrten miteinzubeziehen. Das muss zügig geschehen. Der europäische Au­ßenhandel benötigt leistungsfähige Seehäfen.“ Mit der Entscheidung herrscht jetzt rechtliche Klarheit darüber, dass nach der engen Auslegung bereits jede nachteilige Veränderung eines Gewässers durch Einwirkung in ökologischer oder chemischer Hinsicht als Ver­schlechterung im Sinne von Art. 4 WRRL anzusehen ist. Für den europäischen Außenhandel und für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Seehäfen ist deren seewärtige Erreichbarkeit von entscheidender Bedeutung. Ange­sichts des stetig wachsenden Güterverkehrs und der zunehmenden Schiffsgrößen sind Fahrrinnenanpassungen unverzichtbar. Daher besteht ein übergeordnetes öffent­liches Interesse an der Verbesserung der seewärtigen Zufahrtsbedingungen. Deren grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit steht damit nicht in Frage.
 
 

Statement Verein Hamburger Spediteure (VHSp)

In einer ersten Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zur Fahrrinnenanpassung der Weser überwiegt beim Verein Hamburger Spediteure (VHSp) die Skepsis. Aus Sicht des VHSp ist es zwar begrüßenswert, dass der EuGH den Mitgliedstaaten Ausnahmen vom Verschlechterungsverbot der EU-Wasserrahmenrichtlinie einräumt, jedoch sieht der VHSp mit großer Sorge, dass nunmehr eine Diskussion um die Ausnahmekriterien und damit weitere Zeitverzögerungen bei den Fahrrinnenanpassungen von Weser und Elbe die Folge sein werden.
 
Die deutschen Seehäfen sind für das Funktionieren der gesamten außenhandelsorientierten nord- und osteuropäischen Wirtschaft und damit von Hunderttausenden von Arbeitsplätzen unverzichtbar. Diese Funktion können die deutschen Seehäfen aber nur erfüllen, wenn die seewärtige Erreichbarkeit mit modernen Schiffsgrößen gegeben ist.
 
Der VHSp geht davon aus, dass die zuständigen Planungsbehörden nunmehr unverzüglich das heutige Urteil des EuGH analysieren und prüfen, inwieweit die Planungsunterlagen angepasst werden müssen. „Vordringliches Ziel aller Beteiligten muss es sein, das Bundesverwaltungsgericht zeitnah in die Lage zu versetzen, den Weg für die Fahrrinnenanpassungen der Weser und der Elbe freizumachen, ggf. im Form einer Ausnahmegenehmigung“, so der Vorsitzer des VHSp, Johan P. Schryver.
 
Die heutige Entscheidung des EuGH zur Fahrrinnenanpassung der Weser hat deutlich zu Tage treten lassen, dass die bürokratischen Hürden, die von Infrastrukturprojekten in Deutschland übersprungen werden müssen, inzwischen standort- und damit arbeitsplatzgefährdende Dimensionen angenommen haben. „Vollends unbeherrschbar werden Infrastrukturprojekte dann, wenn neben den rechtlichen Hürden auch noch handwerklich schlecht gemachte Gesetzesreglungen, wie z.B. die EU-Wasserrahmenrichtlinie, hinzukommen, die in der Praxis kaum noch handhabbar ist“, so Schryver weiter.
 

Statement der Handelskammer Hamburg

Prof. Dr. Hans-Jörg Schmidt-Trenz, Hauptgeschäftsführer der Handelskammer Hamburg: „Wir bedauern die vergleichsweise enge Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie durch den Europäischen Gerichtshof, deren Bedeutung weit über die Frage der Fahrrinnenanpassung hinausgeht. Es ist zu erwarten, dass industrielle und gewerbliche Investitionen im Einzugsbereich von Gewässern künftig deutlich schwerer werden, sofern es hier keine Korrekturen durch den Gesetzgeber gibt. Der Europäische Gerichtshof übersieht, dass die Entwicklung der europäischen Industrie auf das Engste mit den großen Flusssystemen verbunden ist. Dennoch ist die heutige Entscheidung keine Absage an die Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe, denn der Europäische Gerichtshof verweist eindeutig auf die Möglichkeit der Ausnahme, falls der Gewässereingriff von übergeordnetem öffentlichen Interesse ist. Uns ist kein Fall bekannt, wo dies so exemplarisch gilt, wie bei der Fahrrinnenanpassung der Elbe. Wir bauen nun auf die Abwägung des Bundesverwaltungsgerichts.“
 

Stellungnahme des Aktionsbündnis Lebendige Tideelbe aus BUND, NABU, WWF

Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg stellt nicht nur einen Meilenstein für den Gewässerschutz in ganz Europa dar, sondern setzt auch strengere Maßstäbe für den Schutz und die Entwicklung der Tideelbe. Das Aktionsbündnis Lebendige Tideelbe aus BUND, NABU und WWF sieht sich durch das Urteil bestätigt: Das  Parallel-Verfahren zur Elbvertiefung verdeutlicht, dass nunmehr ein strengerer Maßstab an die Planung des Eingriffs anzulegen ist. Die bisherige Theorie der Zustandsklassen, nach der eine Verschlechterung des Gewässers erst eintritt, wenn es in eine andere Qualitätsklasse einzuordnen ist, sei damit untergegangen. "Die Entscheidung des EuGH stärkt den Gewässerschutz in ganz Europa. Die Hürden für eine Genehmigung der Elbvertiefung sind höher geworden. Hamburg muss jetzt glaubhaft darlegen, wie trotz Vertiefung ein guter Zustand der Tideelbe konkret erreicht werden soll", so das Aktionsbündnis aus BUND, NABU und WWF.  Die Umweltverbände gehen davon aus, dass die Planungsbehörden noch umfangreiche Planänderungen vornehmen müssen und die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen ist. Mit einer abschließenden Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht werde nach Einschätzung der Umweltverbände  erst in 2016 zu rechnen sein.
 
 
 

Großcontainerschiffe vor dem Waltershofer Hafen