Eindämmungsverordnung bis 17. August verlängert

19.07.2022 12:51 Hinterland

Vor Ablauf ihrer vierwöchigen Laufzeit ist die Corona-Eindämmungsverordnung erneut verlängert worden. Sie gilt nun bis zum 17. August 2022. Die bisherigen Regeln gelten bis auf kleine Anpassungen im Wesentlichen fort.

Änderungen betreffen die §§ 19 und 20. Für Beschäftigte im Rettungsdienst gilt eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske künftig weiter bei Kunden- und Patientenkontakten; in Dienstgebäuden reicht eine medizinische Maske aus. In Einrichtungen des Justizvollzugs entfällt ab sofort die Testpflicht für Besucherinnen und Besucher.

Insgesamt enthält die Corona-Eindämmungsverordnung nur noch wenige Einschränkungen. Weiterhin gilt, dass sich Bürgerinnen und Bürger nach einem positiven Corona-Test unverzüglich für fünf Tage isolieren müssen. Selbsttests müssen dabei noch durch einen offiziellen Test – Antigen- oder PCR-Test – bestätigt werden, wobei die Kosten für die Durchführung eines PCR-Tests an einer Teststelle nach einem positiven Selbsttest aufgrund der Testverordnung durch den Bund übernommen werden.

Unverändert gilt auch, dass über die Regelungen der Verordnung hinaus weiterhin ein umsichtiges Handeln der Bevölkerung gefragt ist: Beispielsweise das Tragen von Masken kann und soll in eigener Verantwortung erfolgen. Es hilft, insbesondere bei Zusammenkunft vieler Menschen in wenig durchlüfteten Innenräumen, die Infektionsgefahr erheblich zu reduzieren.

Die verlängerte Verordnung gilt von morgen an. Es handelt sich um die 75. Verordnung zur Änderung der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Unter www.hamburg.de/verordnung ist der gültige Text in Kürze aktualisiert verfügbar.

Die neue Corona-Eindämmungsverordnung gilt bis zum 17. August 2022.

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