Corona-Tests – für wen und wo stehen sie in Hamburg zur Verfügung? Was ändert sich durch die Testpflicht?

10.08.2020 09:48 Wirtschaft

Weiterhin gilt: Wer von Reisen in Risikoländer zurückkehrt, muss sich verpflichtend 14 Tage in Quarantäne begeben. Am Samstag, 8. August, gilt zudem: Rückkehrer müssen einen Corona-Test machen, der den Behörden auf Anforderung vorzulegen ist. Andernfalls wird ein Test verpflichtend angeordnet.
 
Alle Reisenden aus Risikogebieten müssen sich wie bisher beim Gesundheitsamt melden – wer beispielsweise per Bus, Schiff oder Flugzeug einreist, erfüllt die Meldepflicht, indem eine Aussteigekarte ausgefüllt wird, die an das Gesundheitsamt weitergegeben wird. Melden muss sich auch, wer Covid-19-Symptome zeigt und in den letzten 14 Tagen aus einem Risikogebiet zurückgekehrt ist.
 
Wo der Test durchgeführt wird, können Reisende wählen: weiterhin steht dafür das Testzentrum am Flughafen zur Verfügung – jedoch nur für Flugreisende aus Risikogebieten, die unmittelbar zuvor am Hamburger Flughafen gelandet sind. Für alle anderen Personen hat die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg zwei Corona-Testzentren eingerichtet. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, aber ein Nachweis über die zurückliegende Reise muss vorgewiesen werden.
 
Das Testergebnis muss zur Vorlage bei Behörden 14 Tage aufbewahrt werden.
 
Unabhängig von der Durchführung eines Tests müssen sich alle Personen, die aus Risikogebieten zurückkehren, nach wie vor unverzüglich und auf direktem Weg in häusliche Quarantäne begeben (§ 35 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO). Von der Quarantäne kann nur mit einem anerkannten, negativen Testergebnis abgesehen werden. Um zur Durchführung eines Tests zu gelangen, dürfen Rückkehrer die Quarantäne kurzzeitig verlassen – sie müssen dafür aber jederzeit einen Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten, jederzeit eine Maske tragen und dürfen den öffentlichen Personenverkehr dafür nicht nutzen. Nach der Testung muss die Quarantäne unverzüglich fortgesetzt werden. Das hat der Senat in einer heute erlassenen Änderung der Verordnung klargestellt (§35 Absatz 3a).
 
Es wird dringend empfohlen, in jedem Fall eine Quarantäne von mindestens einer Woche einzuhalten. Maßgebend für die Einstufung als Risikogebiet ist die beim Zeitpunkt der Einreise gültige Definition gemäß Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) unter www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Derzeit zählt trotz zum Teil aufgehobener Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch die Türkei weiterhin vollständig zu den Risikogebieten.
 
Weitere Informationen für Bürgerinnen und Bürger werden unter www.hamburg.de/faq-corona fortlaufend ergänzt und aktualisiert.
 
 

Corona-Tests – für wen und wo stehen sie in Hamburg zur Verfügung? Was ändert sich durch die Testpflicht?

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