Kontrollverfahren von tierseuchen- und lebensmittelrechtlich relevanten Sendungen aus Drittländern im Hamburger Hafen ab dem 01.01.2013

Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz

Zunächst soll darauf hingewiesen werden, dass die Kontrollvorschriften in diesem Bereich unbeschadet
des zollrechtlichen Status des Hafens (Seezoll- oder Freizonenhafen) zu vollziehen
sind. Daher hat die Auflösung der Freizone keine unmittelbaren Auswirkungen auf die lebensmittel-
und tierseuchenrechtlichen Kontrollen. Allerdings sind insbesondere die veterinärrechtlichen
Ein- und Durchfuhrvorschriften sehr eng an das Zollrecht geknüpft, wodurch es zu verfahrenstechnischen
Änderungen bei Übergang in einen Seezollhafen kommen wird.
Desweiteren sind mit der Nutzung der Import Message Platform, IMP, sowie der Änderung des
so genannten VETOK-Verfahrens Anpassungen geplant, die ebenfalls zum 01.01.2013 umgesetzt
werden sollen.
Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die Kontrollverfahren in verschiedene Kategorien
gegliedert:


1. Durchführung des VETOK-Verfahrens für veterinärkontrollpflichtige Sendungen aus
Drittländern zur Ein- bzw. Durchfuhr durch die EU

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 97/78/EG ist sicherzustellen, dass alle kontrollpflichtigen Sendungen
direkt nach Ankunft im Hamburger Hafen einer veterinärrechtlichen Kontrolle beim
Veterinär- und Einfuhramt Hamburg (VEA) unterzogen werden. Aus diesem Grunde wurde in
der Vergangenheit gemeinsam mit der Hamburger Zollverwaltung das VETOK-Verfahren
etabliert, mit dem das Verbringen der Container aus der Freizone zum Kontrollzentrum Altenwerder
Kirchtal bzw. vom Containerterminal Altenwerder zu den Kontrollzentren in der
Freizone überwacht worden ist.
Zukünftig wird dieses Verfahren in Zusammenarbeit mit den Hamburger Terminals über IMPabgewickelt werden. Wie zuvor auch wird diese Überwachung ohne direkte Beteiligung der Anmelder von kontrollpflichtiger Ware erfolgen, das heißt, alle Sendungen werden in ge-wohnter Weise beim Veterinär- und Einfuhramt angemeldet. Das Verlassen des Containers von einem Terminal wird dann mittels einer so genannten Gateout-Meldung über IMP an das VEA gemeldet, welches wiederum IMP die ordnungsgemäße Ankunft des Containers meldet. Hinsichtlich der Anmeldung und Abfertigung der Sendungen beim VEA wird sich mit der An-passung des Verfahrens nichts ändern.

2. Durchführung des Transhipmentverfahrens (Feederkontrolle)

Veterinärkontrollrelevante Sendungen aus Drittländern, die im Hamburger Hafen lediglich zum Versand in einen anderen EU- oder Drittlandhafen umgeschlagen werden, unterliegen ebenso wie Ware zur Einfuhr in die EU gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der vorherigen Anmeldepflicht und einer vereinfachten Veterinärkontrolle beim VEA. Bisher erfolgte die Anmeldung und Abfertigung in einem etwas aufwändigeren Verfahren mit Vordruck per E-Mail und Fax. Zukünftig ist auch für diese Sendungen eine elektronische Ab-fertigung über IMP vorgesehen. Wenn in IMP der Dateneintrag aller eintreffenden Sendun-gen aus Drittländern erfolgt, akzeptiert das VEA einen Eintrag in IMP als Anmeldung zum Transhipment, sofern diesem der vierstellige Kode der Harmonisierten Nomenklatur (HS-Code) hinzugefügt wird, welches als Datenfeld in IMP vorgesehen ist. In diesem Fall verzich-tet das VEA auf eine zusätzliche Anmeldung und die Abfertigung erfolgt ausschließlich elektronisch über IMP. Im Rahmen der Umladung von Sendungen im Hamburger Hafen kann es erforderlich sein, Containerumfuhren von einem Terminal zum anderen durchzuführen. Für eine solche Um-fuhr allerdings hat der Gesetzgeber nicht die vereinfachte Veterinärkontrolle vorgesehen. Bislang ist es dem VEA jedoch möglich gewesen, die Containerumfuhr im Transhipmentver-fahren durchzuführen, da diese Umfuhr entweder in der Freizone „im Schutz des Zollzaunes“ oder im VETOK-Verfahren in der gemeinsamen Überwachung mit dem Zoll stattfindet. Damit ist die veterinärrechtliche Überwachung der Sendungen derzeit sichergestellt. Es ist geplant, auch nach Auflösung der Freizone die Möglichkeit der vereinfachten Veteri-närkontrolle aufrechtzuerhalten, sofern die Container in IMP gemeldet werden und die Um-fuhr in der Verantwortung der betroffenen Terminals durchgeführt wird.

3. Manifestkontrolle

Mit Beginn des nächsten Jahres ist vorgesehen, dass die Manifeste über eine Schnittstelle zwischen IMP und COACH, dem IT-System des VEA, elektronisch an das VEA übermittelt werden. Daher werden Reedereien, die ihre Manifeste vollständig in IMP einstellen, nicht mehr verpflichtet sein, diese auf andere Weise der Veterinärkontrolle zur Verfügung zu stel-len.

4. Abfertigung von Schiffsausrüstersendungen

Mit Auflösung der Freizone wird sich die Mehrzahl der in Hamburg ansässigen Schiffsaus-rüster im Zollamtsbezirk Hamburg-Hafen befinden. Obwohl sich seitens des Veterinärrechtes damit in erster Linie nichts ändert, wird es dennoch erforderlich sein, die veterinär- und zoll-rechtliche Überwachung bei Bewegung derartiger Sendungen an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Hierüber werden die betroffenen Firmenkreise demnächst separat und im De-tail informiert werden.

5. Einfuhrkontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs und Lebensmittelbedarfsgegenständen

Auf dem Gebiet der Einfuhrkontrolle von verstärkt zu kontrollierenden Lebensmitteln nicht tie-rischen Ursprungs (z.B. auf Grundlage der beiden Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und Nr. 1152/2009) sowie Lebensmittelbedarfsgegenständen ( VO EU Nr. 284/2011) sind sehr viel weniger Änderungen zu erwarten. Das Anmelde- und Abfertigungsverfahren von Sen-dungen dieser Warengruppen bleibt unverändert. Allerdings wird für derartige Sendungen ab 01.01.2013 zusätzlich auch eine Meldung über die Kontrollrelevanz bzw. den Abfertigungsstatus (Freigabe bzw. Beschlagnahme) an IMP abgegeben. Im Zuge der Freizonenauflösung wird weiterhin angestrebt, die vom VEA zur Kontrolle von Sendungen gemäß VO (EG) Nr. 1152/2009 genutzten Lagereinrichtungen nach Artikel 6 die-ser Verordnung formell anzuerkennen. Hierzu werden die betroffenen Firmenkreise dem-nächst angeschrieben werden.

Zusammen mit der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, mit der dieses Schreiben abgestimmt wurde, ist außerdem geplant, im August dieses Jahres eine Informationsveranstal-tung zu den tierseuchen- und lebensmittelrechtlichen Kontrollverfahren nach Auflösung der Freizone durchzuführen.

 

Kontakt:

Amt für Verbraucherschutz
Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Ansprechpartnerin: Dr. Ute Gramm
Billstraße 80
20539 Hamburg
Telefon 040-428-37-2040
Telefax 040-428-37-3597
E-Mail ute.gramm@bgv.hamburg.de